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   BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84   

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https://dejure.org/1986,1392
BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84 (https://dejure.org/1986,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1986 - 4 C 21.84 (https://dejure.org/1986,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1986 - 4 C 21.84 (https://dejure.org/1986,1392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Rückenteignung - Veränderung des Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) folgt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG ein Anspruch des enteigneten Grundeigentümers auf Rückübertragung seines früheren Grundstücks, wenn der Enteignungszweck nicht verwirklicht wird.
  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84
    Ein solcher Fall liegt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch vor, wenn ein Grundstück mit wertvollen Gebäuden bebaut worden ist und seine Herausgabe deswegen unzumutbar erscheint (BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 - NJW 1981, 2687).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    In Betracht kommen neben rechtlichen Veränderungen, die sich aus der Vereinigung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile oder der Teilung des Enteignungsgrundstücks ergeben können, auch Veränderungen tatsächlicher Art, die außer der Veränderung des Geländereliefs durch Aufschüttungen oder Abgrabungen die Errichtung von Bauwerken mit einschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232; vgl. zu § 102 Abs. 4 BauGB auch BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 93).

    Eine Veränderung ist dann als erheblich im Sinne des § 57 Abs. 3 LBG einzustufen, wenn das Grundstück so tiefgreifend verändert worden ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.).

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).

  • VG Trier, 11.02.2009 - 5 K 612/08

    Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück am ehemaligen

    In Betracht kommen neben rechtlichen Veränderungen, die sich aus der Vereinigung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile oder der Teilung des Enteignungsgrundstücks ergeben können, auch Veränderungen tatsächlicher Art, die außer der Veränderung des Geländereliefs durch Aufschüttungen oder Abgrabungen die Errichtung von Bauwerken mit einschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232; vgl. zu § 102 Abs. 4 BauGB auch BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 93).

    Eine Veränderung ist dann als erheblich im Sinne des § 57 Abs. 3 LBG einzustufen, wenn das Grundstück so tiefgreifend verändert worden ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.).".

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).".

  • BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt?

    Dennoch ist es unzulässig, durch einen - rechtlich an sich möglichen - unmittelbaren Zugriff auf das betreffende Grundstück in das Interessengeflecht der Umlegung einzugreifen, weil der mit dem Umlegungsplan bewirkte vielseitige Ausgleich der Interessen durch eine solche einseitige Befriedung der Interessen eines einzelnen nachhaltig gestört würde (ähnlich für den Fall der erheblichen Veränderung des Grundstücks § 102 Abs. 4 BauGB; vgl. auch Urteil des Senats vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 = NVwZ 1987, 49).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z ..., der Frau P ..., des Herrn K ..., des Herrn G ..., der Frau M ..., der Frau R ..., der Frau K ... - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Manfred Mohr und Wolfgang Bauer, Franz-Ludwig-Straße 5, Würzburg, 2. Rechtsanwältin Christiane E. Vollmershausen, Nymphenburger Straße 118, München - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1983 - 9 B 81 A. 1502 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 1981 - M VI 2753 III 78 -, d) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 11. Oktober 1977 - KVR/I/1 263-10/148 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Solange der Gesetzgeber die Modalitäten eines solchen Anspruchs nicht geregelt hat, müssen Inhalt, Umfang und Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umrissen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] m. weit. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 S. 19 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - Buchholz 406.11 § 102 BBauG/BauGB Nr. 1 S. 1 ).
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